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FSK
GEG 2024 Praxis-Update zum Dämmen von Rohrleitungen
Übersichtliche und praxisorientierte Tabellen // Dämmung nach dem neuen GebäudeEnergieGesetz GEG 2024.
© Foto: nmc DeutschlandDas GEG wurde überarbeitet und erhält ab dem 01.01.2024 Gültigkeit. Eine große Änderung betrifft bei Neubauten den Anteil erneuerbarer Energie. Ein kleiner Teil trifft aber auch die Rohrisolierung, speziell im Bereich kältetechnischer Anlagen. Als nützliche Praxishilfe zur Dämmung von Rohrleitung nach dem GEG 2024 hat die Fachgruppe Dämmstoffe des Fachverbandes Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V. (FSK) ihre erfolgreichen Anwendungstabellen angepasst.
GEG 2024: Änderung für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen
Für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen haben sich die Anforderungen nach Anlage 8 in Fällen des § 70 deutlich erhöht. Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sind nach dem neuen GEG bei einem Innendurchmesser von bis zu 22 mm mit einer Mindestdämmschichtdicke von 9 mm zu dämmen. Ab einem Innendurchmesser von mehr als 22 mm beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 19 mm. Diese Mindestanforderungen beziehen sich auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs von 0,035 W/(mK) bei einer Mitteltemperatur von 10 °C.
GEG 2024: Änderung für Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
Die Anforderungen der Dämmschichtdicken für Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sind nach Anlage 8 unverändert geblieben. Zusammengeführt wurde der § 71 unter § 69 (2), dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten und zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in nicht beheizten Räumen nach Anlage 8 begrenzt wird. Jedoch entfällt der zweite Absatz, dass eine Nachrüstung nur dann erforderlich wird, wenn die Aufwendungen in einer angemessenen Frist eingespart werden können.
Rohrleitungen nach GEG dämmen
Die nachfolgenden Tabellen erklären die Anwendung des GEG für die Däm¬mung verschiedener Rohrleitungen. Als Quelle diente die Anlage 8 (Anforderun¬gen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen) des GEG. Auf sie verweisen der § 69 (Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armatu¬ren), § 70 (Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen) und § 71 (Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen).
1) Obwohl hier keine Anforderungen vom Gesetzgeber gestellt sind, muss aus folgenden Gründen Obwohl hier keine Anforderungen vom Gesetzgeber gestellt sind, muss aus folgenden Gründen gedämmt werden: Korrosionsschutz, Vermeidung von Knack- und Fließgeräuschen, Körperschalldämmung, Verringerung der Wärmebelastung. Zur Erhaltung des Nutzungskomforts sollten diese Warmwasserleitungen auch gedämmt werden, damit keine unnötige Abkühlung durch Bauteile usw. entsteht.
2) Liegen Rohrleitungen in frostgefährdeten Bereichen, so kann bei längeren Stillstands-Zeiten auch eine Dämmung keinen dauerhaften Schutz vor Einfrieren bieten. Sie müssen entleert oder anderweitig (z.B. durch Begleitheizung) geschützt werden. Einzelheiten regeln die VDI-Richtlinien VDI 2055 bzw. VDI 2069.
3) Exzentrische/asymmetrische Rohrschläuche sind zur Begrenzung der Wärmeabgabe zulässig. Die Nenndicke ist zur Kaltseite anzuordnen. Die Gleichwertigkeit ist vom Hersteller durch ein anerkanntes Prüfinstitut mittels Gleichwertigkeitsbescheinigung nachzuweisen.
1) In Abhängigkeit aller Einflussgrößen (Feuchtigkeit und Temperatur der Umgebung, Medium Temperatur etc.) muss grundsätzlich geprüft werden, ob die Mindestdämmdicke ausreicht, um Tauwasser zu verhindern. Aus Gründen der Energieeffizienz liegt eine optimale Dämmdicke der Kühlwas¬ser- und Kältemittelleitungen bei mindestens 19 mm.
2) Diese Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs bezieht sich auf eine Mitteltemperatur von 10 °C.
www.fsk-vsv.de
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